Tipps für Suchende

Hier finden Sie Tipps von ehemaligen Suchenden, wie man noch (außer hier auf dieser Homepage eine Suchanzeige aufgeben oder die angegebenen Links unter Surftipps anschauen) seinen leiblichen Eltern/Geschwister/Kinder oder Verwandte auf die Spur kommen kann. Sollten auch Sie Tipps haben, so schicken Sie mir ein Email, damit ich Ihren Rat dann hier veröffentlichen kann.

 

Tipp Nr. 1:
[...] aber Tips für die Suche kann ich ohne Weiteres geben. Der erste Zugriff zu meinen leiblichen Eltern waren die Akten, die meine Adoptiveltern hatten. In diesen fand ich die Namen, Geburtsdaten und Adressen meiner leiblichen Eltern zur Zeit der Adoption. Ich habe also die Namen von Vater und Mutter. Der Vater lebt noch, aber meine Mutter ist 1973 bei einem Autounfall verstorben. Ich habe Photos von ihnen und es ist mir ein Leid, sie nicht in persona sehen zu können. die Beschreibungen, die ich erhielt, sind nicht genügend aufschlussreich, um sich ein vollständiges Bild vor ihr zu machen. Und danach ging der Weg einfach über die Einwohnermeldeämter. Das eine Amt hat die Adresse nächste Adresse der gesuchten Person. Das nächste Hilfsmittel war dir CD-ROm D-Info, in der ich einige Information fand. [...]

Tipp Nr. 2:
Auch ich habe meine leibliche Mutter über die CD-Rom D-Info ausfindig gemacht. Erst war ich beim Adoptionsamt und habe so ihren jetzigen Nachnamen erfahren, da mir das Amt aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte geben durfte, habe ich einfach die D-Info zur Hilfe genommen und sämtliche Leute mit den passenden Namen angerufen, na ja und dann hatte ich, nach viel Geduld und viel Zeit die Richtige am Apparat.
Wer sich Sorgen macht, daß die "verkehrten" Leute aber mit dem richtigen Nachnamen am anderen Ende der Telefonstrippe unfreundlich sind, hat sich getäuscht. Ich habe durchweg postive Erfahrungen gemacht, die Leute waren nett und hilfsbereit.
Kristine
Für weitere Fragen hierzu, schickt mir ein Email!

Tipp Nr. 3:
Aufbewahrungsfrist der Adoptionsunterlagen
Die gibt es nicht. Normalerweise sollten die Unterlagen laut Auskunft der Landesjugendstelle Münster immer aufbewahrt werden aber nach Um-/Nachfragen meinerseits ist zwischen 25 Jahre und 30 Jahre normal. Solltet Ihr also nach dieser Frist versuchen über das zuständige Adoptionsamt Auskünfte erhalten und diese fallen wegen fehlender Unterlagen negativ aus am besten sich an das damalige Gericht, was die Adoption ausgesprochen hat wenden oder an das Standesamt wo die Geburt beurkundet worden ist um an Informationen über die leiblichen Eltern heranzukommen.
Kristine
Für weitere Fragen hierzu, schickt mir ein Email!

Tipp Nr. 4:
Weitere Online-Personensuchdienste
Seit Ende Juli 2001 gibt es unter Adoption & co. - Service Suche, hier bei Adoption & Co., 4 Rubriken, die sich mit der Online-Personensuche und Ahnenforschung beschäftigen, schaut doch da nach, da es dort sehr viele Links gibt. Ausserdem biete ich in Zusammenarbeit mit wiedersehenmachtfreude seit September 2001 einen kostenpflichtigen aber preiswerten Personensuchservice an, diesen könnte Ihr ebenfalls unter Sevice-Suche und unter Suchdatenbank - Service an.
Kristine
Für weitere Fragen hierzu, schickt mir ein Email!

Tipp Nr. 5 (Wichtig!)
Datenschutz im Adoptionswesen
Die Adoptionsvermittlungsstellen sind grundsätzlich nicht berechtigt, adoptierten Kindern Kenntnisse über deren leibliche Abstammung vorzuenthalten.

Das Jugendamt der Stadt Frankfurt hat sich an mich gewandt, um datenschutzrechtliche Probleme, die im Zusammenhang mit Adoptionen auftreten können, zu erörtern.

Eine zentrale Frage war, ob aus der Sicht des Datenschutzes prinzipielle Einwände dagegen bestehen, adoptierten Kindern nach Eintritt ihrer Volljährigkeit auf deren Verlangen hin ihre leiblichen Eltern - soweit sie aus den Adoptionsakten ersichtlich sind - bekannt zu geben, auch wenn die leiblichen Eltern möglicherweise damit nicht einverstanden sind.

Ich habe die Zulässigkeit einer solchen Bekanntgabe bejaht. Meine Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung betont (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891):

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 (220) = NJW 1973, 1226). Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest undprägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewußtsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfaßt das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es Fälle gibt, in denen die Abstammung unaufklärbar bleibt und so die Persönlichkeitsentfaltung ohne diese Kenntnis erfolgen muß. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verleiht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen.

Quelle: http://www.datenschutz.hessen.de/tb25/k6p3.htm